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Die Vorschrift kommt aus der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) § 24 Abs 2. Bislang ist es so, dass ältere Aufzugsanlagen noch nicht alle an einem 2-Wege-Kommunikationsmittel zu einer ständig besetzten Stelle verbunden sind. Für diese alten Aufzugsanlagen gibt es eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2020. Die Betreiber der Aufzugsanlage sind dafür verantwortlich, dass die Umrüstung erfolgt.
Der Aufzug muss ab dem 01.01.2021 abgeschaltet werden. Wird der Aufzug weiter betrieben, dann handelt der Betreiber Ordnungswidrig nach § 22 Abs. 2 BetrSichV. Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass ein Kommunikationssystem wirksam ist, ein Notfallplan rechtzeitig zur Verfügung steht, ein Notdienst rechtzeitig bereitgestellt ist und dafür sorgt, dass eine Person Hilfe herbeirufen kann. Aus einer Ordnungswidrigkeit kann auch eine Straftat nach BetrSichV § 23 Absatz 2 werden, wenn eine vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach § 40 des Produktsicherheitsgesetzes strafbar.
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Anhang 1 Punkt 4.1 fordert, dass für jeden Fahrkorb der Aufzugsanlage ein Zweiwege-Kommunikationssystem wirksam ist, über das ein Notdienst ständig erreicht werden kann. Die Anforderungen der Zweiwege-Kommunikationssystem erfolgt in der DIN EN 81-28 und der Notdienst wird den Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) 3121 geregelt. Ein Notdienst ist demnach eine Organisation, die eine Notrufzentrale betreibt und Personen mit der Befreiung von in der Aufzugsanlage eingeschlossenen Personen beauftragt.
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Anhang 1 Punkt 4.1 gibt den Inhalt des Notfallplans mit den Mindestanforderungen vor. Dabei muss folgendes Enthalten sein: a) Standort der Aufzugsanlage, b) Angaben zum verantwortlichen Arbeitgeber, c) Angaben zu den Personen, die Zugang zu allen Einrichtungen der Anlage haben, d) Angaben zu den Personen, die eine Befreiung Eingeschlossener vornehmen können, e) Kontaktdaten der Personen, die Erste Hilfe leisten können (zum Beispiel Notarzt oder Feuerwehr), f) Angaben zum voraussichtlichen Beginn einer Befreiung und g) die Notbefreiungsanleitung für die Aufzugsanlage.
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Anhang 1 Punkt 4.1 fordert, dass die Aufschaltung auf eine Organisation erfolgt, die eine Notrufzentrale betreibt und Personen mit der Befreiung von in der Aufzugsanlage eingeschlossenen Personen beauftragt. Kontakt
„Es ist gut jemanden an der Seite zu haben, der sich mit Sicherheitsmaßnahmen richtig auskennt. Wir wurden gut beraten, wann welche Maßnahmen für uns sinnvoll sind.“
Für mich ist es wichtig, dass nach meinem Feierabend jemand die Praxis im Blick hat. Wenn es wichtig wird, werde ich angerufen, sonst bleibe ich ungestört.
„Fühle mich sehr gut geschützt. Seit vielen Jahren bin ich zufriedene Kundin. Immer wenn es darauf ankam, waren sie schnell zur Stelle.“
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